Darlehen

Bei einem Darlehen werden dem Darlehensnehmer für einen bestimmten Zeitraum eine Darlehenssumme oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) überlassen. Die genauen Bedingungen, zu welchen die Überlassung erfolgen soll, werden in einem schuldrechtlichen Vertrag geregelt. Der Darlehensnehmer kann mit den ihm überlassenen Gegenständen oder Geldbeträgen nach Belieben verfahren. Man spricht hier von Übereignung der Darlehensvaluta.

Ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig, muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Geldschuld oder die als Sachdarlehen überlassenen Waren wieder zurückzuerstatten. Da ein Darlehen entgeltlich ist, muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zusätzlich zur Rückerstattung der Darlehensvaluta einen Zins zahlen.

Das Darlehen ist eine von vielen Kreditmöglichkeiten.

Gesetzliche Regelungen

Nach der Schuldrechtsmodernisierung wird im deutschen Rechtskreis nur noch die Konsensualtheorie angewandt.
Hier kommt ein Darlehensvertrag durch Einigung der involvierten Parteien zustande. Der Darlehensgeber verpflichtet sich vertraglich, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte Summe oder eine bestimmte vertretbare Sache zum Gebrauch zu überlassen.

Das entgeltliche Darlehen wird als gegenseitiger Vertrag verstanden. Ein unentgeltliches Darlehen wird hingegen als zweiseitig verpflichtender Vertrag bezeichnet. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurden zum 1. Januar 2002 vom deutschen Gesetzgeber die Regelungen für das Gelddarlehen und das Sachdarlehen im Bürgerlichen Gesetzbuch voneinander getrennt. Gleichzeitig wurde die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages, welche vorher im Verbraucherkreditgesetzt festgeschrieben war, in den § 491 ff BGB eingegliedert. Der Verbraucherdarlehensvertrag regelt ein Gelddarlehen zwischen einem Unternehmer (Bank) und einem Verbraucher.

Vereinbarungen

In einem Darlehensvertrag werden die Einigungen bezüglich des zu verleihenden Geldbetrages oder der zur Verfügung gestellten Sache und Höhe der Verzinsung schriftlich festgehalten.

Der vereinbarte Zinssatz ist in der Regel nach Ablauf eines Jahres zu entrichten. Bei einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, werden die Zinsen bei Rückzahlung des Darlehens entrichtet (siehe § 488 Abs. 2 BGB). Eine zusätzliche Darlehensgebühr kann ebenfalls vereinbart werden. Diese orientiert sich normalerweise an der Darlehenshöhe und ist von Bank zu Bank unterschiedlich.

Bei einem Sachdarlehen erhält der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber das Eigentum an der Darlehenssache zugesprochen. Es kann sich hierbei ausschließlich um vertretbare Sachen handeln (s. § 607 BGB). Demnach ist der Darlehensnehmer berechtigt, die Sache zu verwenden oder weiter zum Verkauf anzubieten. Ist das Darlehensverhältnis beendet, erhält der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer eine vertretbare Sache von derselben Art und Güte wieder zurück.

Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber wird als Dauerschuldverhältnis bezeichnet. Nur in Falle einer Zinszahlung, zu der sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet hat, spricht man von einem gegenseitigen Vertrag. Schließen beispielsweise Angehörige untereinander eine zinslose Vereinbarung über ein Darlehen ab, spricht man nicht von einem gegenseitigen Vertrag, da die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht als Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens gewertet wird. Es ist auch möglich, für die Fälligkeit keinen bestimmten Zeitpunkt festzulegen. In diesem Falle wird die Zahlung nach einer Vertragskündigung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist fällig. Bei Vereinbarung einer festen Laufzeit können beide Parteien den Vertrag vorzeitig einseitig nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen oder selbst getroffener Vereinbarungen kündigen oder einvernehmlich aufheben.

Unwirksam wird ein Darlehen auch wegen Wucher (s. § 138 BGB). Dieser Tatbestand liegt in der Regel dann vor, wenn bei einem gegenseitigen Geschäft ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in besteht. Hierunter fällt auch der Zinswucher, wenn der vereinbarte Zins doppelt so hoch ist wie der üblicherweise am Markt gehandelte Zins.

Die verschiedenen Darlehensarten

  • Fälligkeitsdarlehen (oder endfälliges Darlehen): Vollständige Rückzahlung des Darlehens in einem Betrag am Ende der Laufzeit.
  • Annuitätendarlehen: Hier zahlt man das Darlehen in einem immer gleich hohen, jährlich anfallenden Betrag, der sich aus Tilgungssumme und Zinssumme zusammensetzt, zurück. Dementsprechend sinkt der Zinsanteil der Annuität mit fortschreitender Laufzeit, während der Tilgungsanteil steigt.
  • Tilgungsdarlehen: Bei einem Tilgungsdarlehen wird die Tilgungsrate bis zur vollständigen Rückzahlung konstant gehalten, während die Zinsen aus der verbleibenden Restschuld berechnet werden. Somit werden die Abzahlungsraten im Laufe der Zeit immer niedriger.
  • Laufzeitzinsdarlehen (oder auch Ratendarlehen oder LAUDA genannt): Bei dieser Darlehensvariante errechnet man den Zinsbetrag für die volle Laufzeit und addiert diesen zum Darlehensbetrag hinzu. Aus dieser Summe werden dann die Rückzahlungsraten errechnet, die bis zur Beendigung der Laufzeit gleich hoch bleiben.
  • Partiarisches Darlehen: Diese Variante wird eingesetzt, wenn sich der Darlehensnehmer aus der Darlehensverwendung einen Gewinn verspricht, an dem der Darlehensgeber beteiligt wird. Diese Gewinnbeteiligung wird anstelle von Zinsen vereinbart.
  • Bauspardarlehen

Die Banken bieten ihre Darlehen häufig unter verschiedenen marketingrelevanten Bezeichnungen an, die jedoch nicht die Darlehensart an sich benennen.

Die Sicherheiten

Um dem Darlehensgeber gegenüber Sicherheiten für sein Darlehen zu bieten, kann der Darlehensnehmer beispielsweise Sachen, Forderungen oder Grundschulden zur Sicherungsübereignung an den Darlehensgeber abtreten. Für dingliche Sicherungsgeschäfte bildet die Sicherungsabrede, nicht der Darlehensvertrag, den Rechtsgrund.

Kosten eines Darlehens

Um einen Indikator für die anfallenden Kosten für ein Darlehen zu erhalten, empfiehlt es sich, den Effektivzins zu errechnen. Hierfür gibt es gesetzliche Regelungen. Die klassische Rentenrechnung ist ein sehr guter Weg, den Effektivzins genau zu berechnen. Hierfür müssen folgende Werte zur Verfügung stehen: der genaue Darlehensbetrag sowie der Zeitpunkt aller Ein- und Auszahlungen, die in Zusammenhang mit dem Darlehen stehen.

Ein Beispiel für eine Auszahlung (aus Sicht des Darlehensgebers) ist etwa der Darlehensbetrag selbst.

Einzahlungen aus Sicht des Darlehensgebers wären dementsprechend zum Beispiel die Zinsen, Tilgungen, Verzugszinsen, Versicherungskosten, Gebühren oder die Restschuld.

Grundsätzlich sollten bei Berechnung des Effektivzinses sämtliche Zahlungen, egal, welchen Namen sie erhalten haben, in Betracht gezogen werden. Man sollte hier besonders aufpassen, wenn zum Beispiel bei unterschiedlichen Effektivzinsformeln jegliche Arten von Zahlungen, je nach Kategorie unterschiedlich ausgewertet werden. Hier können für zwei gleichwertige Darlehen völlig unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Es empfiehlt sich aus diesem Grund, zur Effektivzinsberechnung die klassische Rentenrechnung anzuwenden. So kann man vermeiden, dass der Effektivzins durch die unterschiedliche Darlehensgestaltung manipuliert wird.

Es kommt sogar vor, dass Darlehen dergestalt konstruiert wurden, dass die Anwendung der vorgeschriebenen Effektivzinsberechnungen kaum möglich wird. In diesen Fällen ist die klassische Rentenrechnung erst recht zu empfehlen. Iterative Verfahren, die man bei der Rentenrechnung anwendet, sind heutzutage bereits in speziellen Darlehensanalyseprogrammen sowie einigen Spreadsheetprogrammen fester Bestandteil.

Darlehensformen bei Beamten

Eine besondere Art von Darlehen stellt das Beamtendarlehen dar. Erfahren Sie mehr über das Beamtendarlehen